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   OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08   

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https://dejure.org/2008,13141
OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08 (https://dejure.org/2008,13141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08 (https://dejure.org/2008,13141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. August 2008 - 2 UF 4/08 (https://dejure.org/2008,13141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes in den Staat eines sorgeberechtigten Elternteils; Zulässigkeit der Verhängung einer Auferlegung eines Ordnungsgeldes; Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Karlsruhe - 1 F 315/07
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1682
  • FamRZ 2008, 2223
  • AnwBl 2009, 58
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08
    Dabei wird im Sinne einer Faustregel im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat oder von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH, FamRZ 1981, 135 ; Senat, aaO. und zuletzt Beschluss vom 12.06.2008 - 2 UF 43/08 -).
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00

    Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08
    aa) Der "gewöhnliche Aufenthalt" einer Person ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, d. h. derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat (BGH, FamRZ 2002, 1182 ; Senat, Kind-Prax 2005, 69; Palandt/Heldrich, BGB , 67. Aufl. 2008, Anh. zu Art. 24 EGBGB , Art. 1 MSA Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08

    Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch einen unter den Eltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08
    Dabei wird im Sinne einer Faustregel im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat oder von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH, FamRZ 1981, 135 ; Senat, aaO. und zuletzt Beschluss vom 12.06.2008 - 2 UF 43/08 -).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21

    Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Zuwiderhandlung gegen einen im

    Durch die Rückführung soll der status quo vor der Entführung hergestellt werden, das Kind also auf Dauer bzw. bis zu einer neuen Entscheidung wieder in dem Staat leben, aus dem es entführt worden ist (OLG München, Beschluss vom 30.09.2004 - 12 UF 1381/04, NJW-RR 2005, 158; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 12 Rn. 17; BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 12 Rn. 18).Angesichts des insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 HKÜ abgeleiteten Ziels, das ursprüngliche Sorgerechtsverhältnis und die Rechtsprechungsgewalt des Herkunftsstaats wieder herzustellen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wieder im Herkunftsstaat zu begründen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682).

    Angesichts des genannten Ziels, das ursprüngliche Sorgerechtsverhältnis und die Rechtsprechungsgewalt des Herkunftsstaats wieder herzustellen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wieder im Herkunftsstaat zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682).

    Der "gewöhnliche Aufenthalt" einer Person ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, d.h. derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, NJW 2002, 2955).

    Ob im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts erst ausgegangen werden kann, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat oder von vornherein auf Dauer angelegt ist ( so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520) oder die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes nach Art. 12 HKÜ schon dann erfüllt ist, wenn sich das Kind so lange im Heimatstaat aufgehalten hat, dass der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung hätte erwirken können (so OLG Schleswig, Beschluss vom 28.6. 2013 - 12 UF 4/12, NJW-RR 2014, 7; BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 12 Rn. 18; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 12; MüKoFamFG/Botthof, 3. Aufl. 2019, HKÜ Art. 12 Rn. 13), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21

    Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes

    Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat und umgehende Umkehr in den Entführungsstaat genügt der Rückführungsverpflichtung gem. Art. 12 HKÜ nicht (zutr. Oberlandesgericht Karlsruhe , FamRZ 2008, 2223, juris-Rz. 14; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2014, 494, juris-Rz. 4 ff.; vgl. auch Heidel = Hüßtege = Mansel = Noack / Erb-Klünemann , BGB4, Art. 12 HKÜ, Rz. 5; 17).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2015 - 18 UF 265/14

    Internationale Zuständigkeit: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines

    Umgekehrt wird - jedenfalls bei Minderjährigen - nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten (vgl. Prütting/Helms, a.a.O., § 122 FamFG Rn. 15 f., 18) regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein (vgl. BGH vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, FamRZ 2002, 1182, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe vom 18.03.2010 - 2 UF 179/09, FamRZ 2010, 1577, juris Rn. 42 f.; OLG Karlsruhe vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, FamRZ 2008, 2223, juris Rn. 15;OLG Karlsruhe vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, FamRZ 2014, 1565, Rn. 31, geht unter Hinweis auf das Ziel effektiven Kindesschutzes nach Ablauf von sechs Monaten von einer - widerlegbaren - Vermutung für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts aus; vgl. auch Rahm/Künkel/Breuer, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Auflage 2010, Lieferung 03.2015, B. Materielles Recht, Rn. 115; Erman/Hohloch, BGB, 14. Auflage 2014, Anhang zu Art. 24 Rn. 18 am Ende).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2009 - 6 UF 38/09

    Berücksichtigung des Tilgungsanteils für die Finanzierung vermieteten

    Dieser Aufstockungsunterhaltsanspruch steht der Antragsgegnerin ab dem 26. Juni 2009 zu; denn an diesem Tag ist die Scheidung der Ehe der Parteien rechtkräftig geworden (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 - 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 - 2 UF 4/08).
  • OLG Saarbrücken, 10.12.2009 - 6 UF 110/08

    Berücksichtigung kindbezogener Gründe im Rahmen des nachehelichen

    Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 - 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 - 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 18 UF 233/22

    Fehlende internationale Zuständigkeit im Sorgerechtsstreit: Entbehrlichkeit von

    Bei einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten ist regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen (OLG Karlsruhe vom 05.06.2015 - 18 UF 265/14, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe vom 18.03.2010 - 2 UF 179/09, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, juris Rn. 15).
  • OLG Rostock, 26.07.2023 - 10 UF 79/23

    Verfahren in Familiensachen: Gerichtliche Zuständigkeit für die Abänderung einer

    Dass die konkrete Dauer in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O., das davon ausgeht, dass das Kind dauerhaft im Herkunftsstaat zu belassen ist, mindestens aber bis zu einer Entscheidung der dortigen Gerichte über das Sorgerecht; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08 -, juris, das den dauerhaften Aufenthalt des Kindes verlangt; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2013 - 12 UF 4/12 -, juris, das auf die Zeit abstellt, die der rückfordernde Elternteil für die Erwirkung einer den Verbleib im Herkunftsstaat sichernden gerichtlichen Anordnung benötigt), ist für die Einordnung als Entscheidung mit Dauerwirkung ohne Belang.
  • OLG Schleswig, 28.06.2013 - 12 UF 4/12

    Rückführung eines Kindes: Voraussetzungen der Erfüllung der

    Zu weitgehend erscheint dem Senat die Ansicht des OLG Karlsruhe (FamRZ 2008, 2223), die Rückgabe sei erst erfolgt, wenn sich das Kind wieder auf Dauer im Heimatstaat aufhalte, weil es dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei es, dass der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt sei oder dass der Aufenthalt bereits sechs Monate gedauert habe.
  • AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19

    Rückführung eines minderjährigen Kindes zum Vater in die USA nach dem Haager

    Der "status quo ante" soll wieder hergestellt werden, daher soll die Rückführung in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet erfolgen, somit also an den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2014, 2 UF 266/14 - juris - ; AG Stuttgart FamRZ 2014, 495; OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2014, 494; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2223; Hausmann, aaO, Seite 1222, 1225, 1253; Münchener Kommentar-Siehr, 4. Aufl., Internationales Privatrecht, Art. 21 EGBGB Anh. II Rn. 65).
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